Verwaltungsgerichtsurteil zu Gasgebühren: Bundesgericht tritt aus formellen Grün-den nicht auf die Beschwerde der Stadt ein

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Stadt St.Gallen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St.Gallen zu den Gasgebühren nicht behandelt. Damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, eine höchstrichterliche Klärung grundsätzlicher Fragen zur Ablieferung der St.Galler Stadtwerke (sgsw) an den allgemeinen Haushalt bleibt jedoch aus. Die Stadt wird nun die Vorgaben des Verwaltungsgerichts umsetzen und die notwendigen Grundlagen für das weitere Vorgehen erarbeiten.
Im Mai 2026 hat das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen die Gasbeschaffung der St.Galler Stadtwerke (sgsw) während der Energiekrise als rechtmässig beurteilt. Gleichzeitig stellte es Fragen zur Herleitung einzelner Gebührenbestandteile, zur Kostenzuteilung zwischen verschiedenen Kundschaftssegmenten sowie zur Ablieferung an den allgemeinen Haushalt. Zur Klärung dieser Punkte hat die Stadt St.Gallen eine externe Prüfung in Auftrag gegeben und den Entscheid ans Bundesgericht weitergezogen.
Der Stadtrat nimmt den Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts zur Kenntnis. Dieser kommt der bundesgerichtlichen Praxis folgend nicht ganz unerwartet. Dennoch bedauert der Stadtrat, dass die höchste Instanz keine materielle Beurteilung zur Ablieferung an den allgemeinen Haushalt vorgenommen hat, zumal es sich dabei um eine jahrzehntelange Praxis handelt, die zahlreiche Schweizer Energieversorgungsunternehmen betrifft. Damit ist der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St.Gallen rechtskräftig.
Die Ablieferung aus dem Unternehmensergebnis der sgsw ist Bestandteil des städtischen Finanzierungsmodells und fliesst gestützt auf die geltenden rechtlichen Grundlagen in den allgemeinen Haushalt. Damit trägt die Ablieferung an den allgemeinen Haushalt zur Kostendeckung öffentlicher Leistungen der Stadt bei. Das Entlastungsprogramm «Alliance» sieht vor, dass die sgsw ihre Ablieferung ab dem Jahr 2029 um jährlich CHF 2 Mio. auf CHF 5 Mio. erhöhen.
Der Stadtrat wird die vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Fragen zur Begründung und Herleitung dieser Ablieferung nun vertieft analysieren. Er wird aufzeigen, wie die Gegenleistungen der Stadt künftig transparenter ausgewiesen werden können. Eine externe Prüfung der Gebührenkalkulation, der Kostenzuordnung zwischen Tarif- und Vertragskundschaft sowie der Frage einer möglichen Quersubventionierung ist im Gang; sie wird voraussichtlich bis zum Jahresende 2026 dauern.
Der Stadtrat wird deshalb frühestens zum Jahresbeginn 2027 über Umfang und Modalitäten von allfälligen Rückerstattungen befinden können. Ob Anpassungen am Stadtwerke-Reglement oder an weiteren rechtlichen Grundlagen notwendig sind, wird ebenfalls geprüft. Ziel ist es, die Anforderungen des Verwaltungsgerichts dauerhaft und nachvollziehbar umzusetzen sowie die Kalkulationsgrundlagen und die Ablieferung an den allgemeinen Haushalt künftig noch transparenter auszugestalten.