Mitteilung Stadt

Stellungnahme des Stadtrats zur Medienmitteilung der Geschäftsprüfungs-kommission (GPK) «Kompetenzüberschreitung des Stadtrates festgestellt»

Rathaus St.Gallen
Rathaus St.Gallen

Worum geht es?

Zur seinerzeitigen Ausfinanzierung der städtischen Pensionskasse wählte die Stadt die Variante Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBRVZ). Das Stimmvolk hiess die entsprechende Abstimmungsvorlage am 22. September 2013 gut.

Auch ohne Anrechnung der AGBRVZ hat die Pensionskasse (PK) in der Zwischenzeit erfreulicherweise einen Stand von 100 % Deckung erreicht. Der PK-Verwaltungskommission war es im Zuge der Überführung in die ordentliche AGBR ein Anliegen, die PK nachhaltig zu sanieren und eine sogenannte Wertschwankungsreserve (WSR) quasi als Puffer einzubauen. Vereinbart zwischen PK und Stadtrat wurde im Dezember 2022 eine solche von 17.6 % (Deckungsgrad ohne AGBR von 117.6 %).

Sobald diese WSR den Zielwert erfüllt (drei aufeinanderfolgende Jahre mindestens 100 % plus Wertschwankungsreserve 17.6 % ohne AGBRVZ), werden die den Betrag überschiessenden Mittel frei. Allerdings sind sie zweckgebunden (zu Gunsten Angestellter, Pensionierter bzw. als Arbeitgeberbeiträge). Bei Unterdeckung ist die Stadt bereit, die Mittel aus der AGBR zur Sanierung einzusetzen.

Die GPK hat gegen diese Vereinbarung beim kantonalen Departement des Innern (DI) aufsichtsrechtliche Anzeige erhoben (6.11.2024) mit der zentralen Frage, ob der Stadtrat überhaupt legitimiert war, diese Vereinbarung abzuschliessen. Das DI kommt aus einer finanzrechtlichen Perspektive zum Schluss (3.11.2025), dass, da es sich bei den derzeit rund CHF 133 Mio. quasi um eine neue einmalige Ausgabe handle, welche die Stadt (ohne Gegenleistungen wie Zins) der PK überlässt, eine Volksabstimmung notwendig gewesen wäre (> CHF 15 Mio. oblig. Finanzreferendum). Da die Vereinbarung aber noch nicht angewendet werde, könne der Kreditbeschluss auch noch nachgeholt werden.

Hat der Stadtrat seine Kompetenzen überschritten?

Dem Stadtrat und der Pensionskasse Stadt St.Gallen war die Bedeutung der Frage, ob der Abschluss der Vereinbarung überhaupt in die (Finanz-) Kompetenz des Stadtrats falle, bewusst. Deshalb wurde ein externes Rechtsgutachten zu dieser Frage in Auftrag gegeben, welches die Kompetenz des Stadtrats bestätigte. Das DI als Aufsichtsbehörde hingegen kam dann zu einem anderen rechtlichen Schluss.

Wie ist der aktuelle Stand des Verfahrens?

Die Stadt hat die Pensionskasse zu Verhandlungen zur Anpassung der Vereinbarung eingeladen mit dem Ziel, einen für alle Seiten – Stadtrat, Pensionskasse, Geschäftsprüfungskommission, Stadtparlament – politisch und (finanz-)rechtlich akzeptablen Kompromiss zu finden, der auch die Interessen der in der Pensionskasse versicherten aktiven und ehemaligen Mitarbeitenden berücksichtigt. Die neue Vereinbarung muss sodann durch das Parlament, allenfalls durch das Volk abgesegnet werden (Referendum).

Was ist überhaupt eine Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht?

Die Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBRVZ) ist ein in Art. 65e des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geregeltes Instrument der beruflichen Vorsorge, das Arbeitgebende bei einer Unterdeckung der Pensionskasse nutzen können, um Sanierungsmassnahmen zu vermeiden.

Mit diesem Instrument zahlt der Arbeitgeber Beiträge für sein versichertes Personal im Voraus in die Arbeitgeberbeitragsreserve (AGBR) ein. Der Arbeitgebende verzichtet dabei darauf, diese Mittel für Beitragszahlungen an die Arbeitnehmenden zu nutzen (Verwendungsverzicht), diese bezahlt er aus der Erfolgsrechnung. Sobald die Unterdeckung vollständig behoben ist, muss der Verwendungsverzicht aufgehoben werden. Die Mittel werden dann in eine ordentliche AGBR umgewandelt.