Mitteilung Stadt

Stadtrat empfiehlt Annahme der Nachträge VIII und IX zur Gemeindeordnung

Rathaus St.Gallen
Rathaus St.Gallen

Am 18. Mai 2025 stimmt die Bevölkerung über zwei Nachträge zur Gemeindeordnung ab. Zum einen sollen Bestimmungen zum Finanzrecht aktualisiert werden. Dabei wird die Gelegenheit ergriffen, moderate und zeitgemässe Erhöhungen der Finanzkompetenzen von Stadtrat und Stadtparlament vorzunehmen. Zum anderen werden gewisse Neuerungen des kantonalen Ge-meindegesetzes hinsichtlich Zuständigkeiten des Stadtrates in die Gemeindeordnung übernommen.

Die Ausgabenkompetenzen von Stadtrat, Stadtparlament und Bürgerschaft sind seit 20 Jahren gleichgeblieben. Der Stadtrat und das Stadtparlament wollen die Finanzkompetenzen erhöhen. Sie schlagen neu folgende Grenzen für das fakultative Referendum und für Mehrausgaben vor:

  • einmalige Ausgaben: neu falls über 1,5 Millionen Franken anstatt wie bisher falls über 750’000 Franken
  • wiederkehrende Ausgaben: neu falls über 150’000 Franken anstatt wie bisher falls über 75’000 Franken

Gemäss Gemeindegesetz und Gemeindeordnung darf der Stadtrat über unvorhersehbare neue Ausgaben bis zu einer bestimmten Grenze selbst entscheiden. So kann er schnell auf unvorhersehbare Entwicklungen reagieren. Der Stadtrat und das Stadtparlament schlagen pro Fall neu folgende Grenzen vor:

  • einmalige Ausgaben: neu bis 300’000 Franken anstatt wie bisher bis 150’000 Franken
  • wiederkehrende Ausgaben: neu bis 50’000 Franken anstatt wie bisher bis 15’000 Franken

Gleichzeitig schlagen sie zur Begrenzung aber einen Gesamtbetrag für unvorhersehbare Ausgaben pro Jahr vor:

  • einmalige Ausgaben: insgesamt bis 2,5 Millionen Franken
  • wiederkehrende Ausgaben: insgesamt bis 500’000 Franken

Dieser Nachtrag VIII enthält auch höhere Finanzkompetenzen für den Stadtrat beim Kauf und Verkauf von Grundstücken. Neu entscheidet er beim Kauf bis zu einem Wert von 10 Millionen Franken selbst. Die Liegenschaften- und Baukommission muss nicht mehr zustimmen. Beim Verkauf oder bei der Erteilung entgeltlicher Baurechte entscheidet der Stadtrat bis zu einem Wert von 1,5 Millionen Franken selbst. Über 1,5 Millionen Franken bis zu 5 Millionen Franken muss die Liegenschaften- und Baukommission zustimmen. Bei höheren Grundstückswerten entscheiden wie bisher das Stadtparlament oder sogar die Bürgerschaft.

In der zweiten Vorlage (Nachtrag IX) geht es um Übernahmen aus dem kantonalen Recht in die Gemeindeordnung. Im Rahmen der Totalrevision des Gemeindegesetzes 2008 wurden die Zuständigkeiten des Rats (in Städten: des Stadtrats) nicht mehr alle im Gemeindegesetz aufgeführt, weil neu die jeweilige kommunale Gemeindeordnung die Zuständigkeiten der Exekutive festlegen sollte. Diese gemeindegesetzliche Neuerung fand bis anhin noch keinen Niederschlag in der städtischen Gemeindeordnung. Mit der Revision der Art. 40 der städtischen Gemeindeordnung soll den Vorgaben

des kantonalen Gemeindegesetzes hinsichtlich Zuständigkeitsregelung nachgelebt werden. Zu diesem Zweck werden die bisher in Art. 1 des Geschäftsreglements des Stadtrats (SRS 173.1) aufgezählten Aufgaben in die Gemeindeordnung übernommen. Dabei werden dem Stadtrat weder neue

Aufgaben zugewiesen noch bestehende Aufgaben weggenommen. Der Nachtrag IX bringt zusätzlich weitere kleinere formale Anpassungen. Mehrheitlich geht es um die Nachführung von in der Zwischenzeit geänderten Begriffen: zum Beispiel «Kantonsstrasse» statt «Staatsstrasse». Neu ist zudem ein Co-Präsidium bei den Fraktionen im Stadtparlament ausdrücklich möglich.

Stadtrat und Stadtparlament empfehlen dem Stimmvolk die beiden Nachträge zur Gemeindeordnung anzunehmen.